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   BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04   

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https://dejure.org/2005,16851
BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04 (https://dejure.org/2005,16851)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2005 - VII B 319/04 (https://dejure.org/2005,16851)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2005 - VII B 319/04 (https://dejure.org/2005,16851)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.1985 - I R 380/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist durch

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04
    Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande gewesen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 380/83, BFH/NV 1986, 742).
  • BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsbescheid - Ablauf der Klagefrist - Psychische

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04
    Wird zur Glaubhaftmachung solcher Umstände ein ärztliches Attest vorgelegt, bedarf es darin genauer Angaben, die dem Gericht die für eine Wiedereinsetzung erforderliche Gewissheit vermitteln, dass der Kläger ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600).
  • BFH, 09.03.1990 - V B 159/88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04
    Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande gewesen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 380/83, BFH/NV 1986, 742).
  • BFH, 05.04.2005 - VII S 30/04
    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04
    Die Gewährung von PKH wurde mit Beschluss vom 5. April 2005 VII S 30/04 (PKH) abgelehnt.
  • BFH, 19.03.2019 - II R 29/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage

    ee) Wird die Fristversäumung mit einer Erkrankung begründet, so ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung sowie die Regelung der Vertretung ergeben (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79, m.w.N.).

    Diese besonderen Umstände sind in der Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 79, Rz 6).

  • FG Köln, 26.03.2015 - 11 K 1429/14

    Bekanntgabe von Bescheiden an die gemeinsame Adresse von Eheleuten

    Unabhängig davon, dass eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Frist nur dann durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Steuerbescheid auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 11.8.2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79 und vom 26.7.2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600), fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, dass und weshalb die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihres Ehemannes an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert war.
  • BSG, 09.10.2012 - B 6 KA 26/12 B
    a) Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass jeder Prozessbevollmächtigte für den Fall Vorsorge treffen muss, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere der Wahrung von Fristen, gehindert ist (vgl zB BSG vom 16.2.2010 - B 2 U 318/09 B - Juris RdNr 7 und vom 14.7.2004 - B 11 AL 91/04 B - Juris RdNr 3, jeweils mwN; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 10, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 9).

    Solche organisatorische Vorsorge hätte zur Folge, dass eine Fristversäumung nur noch dann vorstellbar - und dann unvermeidbar sowie unverschuldet - wäre, wenn die Erkrankung so unversehens eintritt und so schwer ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal mehr einen Telefonanruf tätigen kann (vgl dazu BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 18 f, vom 3.12.1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938 f, und vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90 - Juris RdNr 7; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 13, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 10; vgl auch BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5).

  • BFH, 17.10.2007 - I R 31/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Urlaubund anschließender Erkrankung des

    Zu diesem Zweck muss im Allgemeinen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung enthält (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79; Söhn in HHSp, § 110 AO Rz 523); eine solche Bescheinigung hat die Klägerin im Streitfall nicht beigebracht.
  • FG München, 10.03.2017 - 12 K 2612/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist

    Wird die unverschuldete Fristversäumung - wie im Streitfall - mit einer Erkrankung begründet (was auch bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich möglich ist; vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257), so ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung ergeben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2015 X B 107/14, BFH/NV 2015, 1431; vom 11. August 2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79; vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).
  • VG München, 10.03.2017 - M 12 K 14.2612

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist

    Wird die unverschuldete Fristversäumung - wie im Streitfall - mit einer Erkrankung begründet (was auch bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich möglich ist; vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257), so ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung ergeben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2015 X B 107/14, BFH/NV 2015, 1431; vom 11. August 2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79; vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).
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